Verbandmitteldefinition – Endlich Sicherheit für Patienten und Verordner

Versicherte haben Anspruch auf ein Verbandmittel und zum Versorgungsumfang eines Kassenarztes gehört die dazugehörige Verordnung. Doch was ist als Verbandmittel verordnungsfähig und was nicht? Zur Klärung dieser Frage wurde der Gemeinsame Bundesausschuss vor über zehn Jahren beauftragt eine Verbandmitteldefinition zu schaffen und Produkte auf ihren Nutzen zu bewerten, die per Definition kein Verbandmittel mehr sind (sonstiges Produkt zur Wundbehandlung). Im Ergebnis hat es bis genau ein Produkt über die Hürde der Nutzenbewertung des G-BA geschafft. Ein Indiz dafür, dass man es schaffen kann, oder ein Indiz dafür, dass die Hürden deutlich zu hoch sind? 

Allenfalls hat es das Bundesgesundheitsministerium nach zehn Jahren dazu veranlasst, eine langfristige Lösung zu finden. Diese lautet zusammengefasst: Bestimmte Produkte müssen diese (zu hohe) Hürde nicht mehr nehmen, dafür wird ein Preismoratorium über alle Verbandmittel festgesetzt.

Im Detail sollen mit der neuen Verbandmitteldefinition im § 31 SGB V künftig explizit auch ergänzende antimikrobielle oder proteasemodulierende Eigenschaften, die im oder am Körper wirken, möglich sein. Flüssige Zubereitungen, wie Salben, Cremes oder Gele würden nach dem 31.12.2026 ohne einen Nutzennachweis aus der GKV-Verordnungsfähigkeit im ambulanten Bereich herausfallen. 

Ab dem Jahr 2027 gelten die Verbandmittelpreise vom 01.01.2026. Diese Preise dürfen dann ab Juli 2028 in Höhe der Inflationsrate angehoben werden.