Zwischen Qualitätsanspruch und Steuerungspraxis
Ein Lagebild dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Wirkbetriebs
von Michael Schanz
Am 1. Oktober 2022 ist die spezialisierte Wundversorgung in den Wirkbetrieb überführt worden. Die Leistungsziffer Nr. 31a der HKP-Richtlinie sieht vor, dass chronische und schwer heilende Wunden grundsätzlich im Vorrang von spezialisierten Leistungserbringern versorgt werden sollen. Dreieinhalb Jahre später fällt das Resümée ernüchternd aus: Eine flächendeckende Umsetzung ist nicht in Sicht – und die Steuerungspraxis der Krankenkassen wirft erhebliche Fragen auf.
Versorgungsrealität: Ein ernüchterndes Lagebild
Die ambulante Versorgung chronischer Wunden ist ein zentraler Pfeiler des Grundsatzes „ambulant vor stationär“. Gleichwohl zeigt eine bundesweite Bestandsaufnahme erhebliche Wissensdefizite: Viele Pflegedienste kennen weder die Anforderungen der HKP-Richtlinie noch die Kriterien der Spezialisierung. Schätzungsweise sind lediglich fünf bis zehn Prozent der Pflegedienste tatsächlich spezialisiert. Für eine Qualitätsinitiative, die als Meilenstein angekündigt wurde, ist dies ein bedrückender Befund.
Evidenz und Wirtschaftlichkeit
Die Datenlage spricht eine deutliche Sprache: Während zwei Drittel der chronischen Wunden unter konventioneller Versorgung erheblich länger als 90 Tage zur Abheilung benötigen, erzielen spezialisierte Leistungserbringer laut Auswertungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wunde regelmäßig Abheilungszeiten unter dieser Marke. Die zunächst höhere Vergütung spezialisierter Dienste relativiert sich angesichts verkürzter Behandlungszeiträume und der Vermeidung von Rehospitalisierungen. Die scheinbar günstigere Versorgung durch nicht-spezialisierte Pflegedienste dürfte sich bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung vielfach als die teurere erweisen.
Kassensteuerung und Vergütungsheterogenität
Besorgniserregend ist, dass Krankenkassen die Versorgung chronischer Wunden nach wie vor bevorzugt an nicht-spezialisierte Pflegedienste genehmigen – auch dort, wo spezialisierte Leistungserbringer verfügbar wären. Das kurzfristige Kostenkalkül dürfte hierfür ausschlaggebend sein: Die Vergütung für spezialisierte Verbandswechsel liegt bis zum Drei- bis Vierfachen über der regulären. Wenngleich einzelne Kassen, wie die AOK Bayern, aktiv auf die spezialisierte Wundversorgung umsteuern, ist das Gesamtbild länderübergreifend äußerst heterogen. In Niedersachsen fehlt seit Mai 2024 ein Schiedsspruch für eine verbindliche Vergütungsregelung der spezialisierten Wundversorgung, in Sachsen und Sachsen-Anhalt bestehen kaum Zusatzvergütungen. Es drängt sich damit die Frage auf, warum die Qualitätskriterien an die Wundversorgung an Landesgrenzen variieren.
Transparenz und Patientennavigation
Aus der Versorgungsforschung ist bekannt, dass fehlende Transparenz die Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Leistungen erheblich erschwert. Gerade bei den Patienten mit chronischen Wunden gilt die Verfügbarkeit verständlicher, indikationsbezogener Qualitätsinformationen als zentrale Voraussetzung für eine informierte Wahlentscheidung. Insoweit ist für die neue Art der Leistungserbringung eine erhebliche Intransparenz zu beklagen. Die Pflegenavigatoren der Krankenkassen bieten keinen Filter nach dem Merkmal der Spezialisierung. Patienten mit chronischen Wunden können somit nicht erkennen, welcher Dienst die Qualifikationsanforderungen zur Versorgung chronischer Wunden erfüllt. Dabei wären die Einführung bundesweit einheitlicher Indikatoren und eine Kennzeichnung spezialisierter Leistungserbringer verhältnismäßig einfach umzusetzen. Den Versicherten, der gesetzlich intendierten Steuerungstransparenz und der Qualitätsentwicklung würden gleichermaßen große Dienste erwiesen.
Ausblick
Die spezialisierte Wundversorgung bleibt ein Versorgungsversprechen, das noch nicht eingelöst ist. Der gesetzgeberische Impuls des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird derzeit durch die Steuerungspraxis der Kassen, heterogene Landesverträge und fehlende Transparenz konterkariert. Gleichwohl sprechen gewichtige strategische Gründe für die Spezialisierung: Bessere Leistungsqualität, kürzere Wundheilungsverläufe, höhere Vergütungen, bessere Positionierung im Fachkräftewettbewerb und die Möglichkeit, den Versicherten ein integriertes Portfolio aus SGB V- und SGB XI-Leistungen anzubieten. Was es braucht, ist ein Zusammenwirken der Akteure: kohärente Vergütungsstrukturen, datenbasierte Transparenz und ein klares Bekenntnis zur Qualitätsorientierung. Die Versicherten haben einen juristischen Anspruch darauf.
Weiterführende Einblicke in die praktischen Hürden der Umsetzung der HKP Richtlinie bietet ein Videotalk zwischen Enes Baskal, Mitglied der Geschäftsführung der Urgo GmbH, und dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Volker Großkopf im Rahmen des Kölner Pflegetalks. Dort werden zentrale Problemfelder, Interpretationsspielräume und Umsetzungsdefizite vertiefend diskutiert.
➡️ Wundversorgung: Kaum spezialisierte Leistungserbringer

