Preismoratorium Verbandmittel Wie gelingt die praktische Umsetzung?

Mit dem Preismoratorium leistet auch die Verbandmittelbranche einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Finanzen. Die praktische Umsetzung ist jedoch deutlich komplexer als im Arzneimittelbereich. Der BVMed und die Hersteller haben frühzeitig darauf hingewiesen, dass die dort etablierten, wirkstoffbezogenen Mechanismen nicht ohne Weiteres auf Medizinprodukte übertragen werden können. Verbandmittel unterscheiden sich insbesondere in Materialien, Technologien und Wirkweisen.  

Mit der Umsetzung des Gesetzes rücken diese Unterschiede nun in den Mittelpunkt.  
Zwei zentrale Fragen müssen geklärt werden, damit das Preismoratorium in der Praxis rechtssicher und administrierbar funktioniert. Gefordert sind dabei der GKV-Spitzenverband, die Hersteller und Datenlieferanten wie die IFA. Bis zum 30. November hat der GKV-Spitzenverband Zeit, die Details der Umsetzung in einem Leitfaden festzulegen. 

  1. Die richtige Preisbasis

Verbandmittel gelangen über zwei wesentliche Wege zu den Patient:innen: über Apotheken sowie über Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen, auf die inzwischen etwa die Hälfte des Marktes entfällt. 

In den Verträgen zwischen Krankenkassen und Homecare-Unternehmen orientieren sich die Preise in der Regel am Apothekeneinkaufspreis (AEP). Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stellt dagegen auf den Herstellerabgabepreis (HAP) ab. Damit treffen Gesetz und bestehende Vertragspraxis auf unterschiedliche Preisgrundlagen. 

Soll künftig der HAP maßgeblich sein, müssten Krankenkassen zahlreiche Verträge anpassen und die neue Preislogik in ihre Abrechnungssysteme übertragen. Aus Kassenkreisen ist zu hören, dass dies mit erheblichem administrativem und technischem Aufwand verbunden wäre. 

  1. Neue Produkte: Innovation muss erkennbar bleiben

Für neue Verbandmittel sieht das Gesetz eine Preisreferenzierung auf ein Produkt desselben Herstellers mit gleichem „Wirkstoff“ zum Stichtag 1. Januar 2026 vor. Eine maschinenlesbare Systematik, die die technologische Vergleichbarkeit von Medizinprodukten zuverlässig abbildet, existiert bislang nicht. Als verfügbares Kriterium steht insbesondere die CAS-Nummer zur Verfügung, die chemische Stoffe klassifiziert. 

Für Verbandmittel ist dieser Ansatz nicht sachgerecht. Ein Produkt kann mehrere CAS-Nummern enthalten, während technologisch unterschiedliche Produkte dieselbe CAS-Nummer aufweisen können. Damit könnte selbst eine patentierte Innovation auf Datenebene wie ein bestehendes Standardprodukt behandelt werden.

Das wäre innovationsfeindlich: Enthält beispielsweise ein neuartiger Superabsorber eine zusätzliche innovative Technologie, könnte bereits die gemeinsame CAS-Nummer des Superabsorber dazu führen, dass er preislich wie ein herkömmlicher Superabsorber mit dem Preisstand 01.01.2026 behandelt wird. Die Innovation wäre im Produkt vorhanden – im Erstattungssystem aber unsichtbar. Der Leitfaden muss deshalb sicherstellen, dass nicht ein einzelnes chemisches Merkmal über die Preisreferenz entscheidet, sondern die tatsächlichen technologischen und funktionalen Eigenschaften eines neuen Verbandmittels berücksichtigt werden.