Positive Bewertung für erstes Produkt zur Wundbehandlung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den therapeutischen Nutzen der innovativen Wundauflage UrgoStart Tül für die Patient:innen offiziell bestätigt. Das URGO-Produkt ist somit das erste auf dem Markt, das als sogenanntes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung (SPzW) als verordnungsfähiges Medizinprodukt in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wurde. Damit bleibt dieses Produkt auch nach dem Ablauf der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsregelung für SPW im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig.
„Wir freuen uns über die Entscheidung des höchsten Gremiums im deutschen Gesundheitswesen. Sie gibt den Patient:innen und Anwender:innen Sicherheit und Kontinuität in der Versorgung, lässt sie von einer schnelleren Wundheilung profitieren und bestärkt unseren Weg der evidenzbasierten Wundtherapie“, betont Judith Stahlhut, Geschäftsführerin der URGO GmbH. „Besonders stolz sind wir darauf, dass UrgoStart Tül als erstes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung diese Hürde genommen hat.“
Denn seit Einführung der Verbandmittedefinition im Jahr 2020 wurde bisher noch kein Sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in die Anlage V aufgenommen. Die Anforderungen des G-BA zum Nachweis des therapeutischen Nutzens sind sehr hoch. Damit ist die Verordnungsfähigkeit von UrgoStart Tül im System der GKV auch nach dem Ende der Übergangsfrist gesichert.
Hintergrund
Mit der Einführung der Verbandmitteldefinition wurden Wundauflagen in Verbandmittel (Teil 1 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) und sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) durch den G-BA eingeteilt.
Während Verbandmittel der Teile 1 und 2 zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, müssen die als sonstige Produkte zur Wundbehandlung kategorisierten Produkte oder Wundverbände ihren therapeutischen Nutzen über ein Antragsverfahren bis zum Ende der Übergangsfrist (aktuell am 1. Dezember 2025) gegenüber dem G-BA nachweisen, um im Fall einer positiven Bewertung durch den G-BA in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen zu werden, um weiterhin über die GKV erstattungsordnungsfähig zu sein.
Im Februar 2024 hat der G-BA ein Stellungnahmeverfahren zur Prüfung von Produkten mit Sucrose-Octasulfat als sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) eingeleitet. Die Entscheidung des G-BA in diesem Verfahren steht noch aus. Um die Versorgungssicherheit für die Patient:innen und Anwender:innen nach dem Ablauf der Übergangsfrist zu gewährleisten, hat die URGO GmbH vorsorglich für UrgoStart Tül mit der TLC-NOSF-Matrix (Sucrose-Octasulfat), welches ein Salz von Sucrose-Octasulfat als Teil der Beschichtung mit der TLC-NOSF-Matrix* enthält, einen Antrag auf Aufnahme in die Anlage V gestellt.

Profitieren Sie von UrgoStart Tül:
Der G-BA hat damit den therapeutischen Nutzen auf Basis der für diesen Wundverband vorliegenden klinischen Evidenz bestätigt. Überzeugen auch Sie sich und setzen sie beim diabetischen Fußulkus** auf UrgoStart Tül mit nachgewiesenem therapeutischem Nutzen und klinischer Evidenz.